Rechtliche Hinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DELTA Operations GmbH
Fassung
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Einbeziehung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Umzugs-, Transport-, Verpackungs-, Montage- und Lagerleistungen zwischen der DELTA Operations GmbH, Schloßberg 21, 69117 Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRB 711997, Geschäftsführer David Jauss), nachfolgend „DELTA", und dem Auftraggeber. DELTA tritt am Markt unter der Marke DELTA Umzüge sowie unter regionalen Marken auf; Vertragspartner ist stets die DELTA Operations GmbH.
1.2 Verbraucher ist, wer den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Klauseln, die ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, sind als solche gekennzeichnet; alle übrigen Bestimmungen gelten für beide.
1.3 Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn DELTA im Angebot oder spätestens bei der Beauftragung auf sie hinweist und der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Sie sind unter www.delta-umzuege.de/agb jederzeit abrufbar, werden auf Wunsch in Textform übersandt und liegen der Auftragsbestätigung als Datei bei. Bei der Online-Beauftragung werden sie vor dem Absenden im Wortlaut mit ihrer Fassungskennung angezeigt und gesondert bestätigt.
1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DELTA stimmt ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zu.
1.5 Maßgeblich ist die Fassung, auf die bei Vertragsschluss hingewiesen wurde. Jede Fassung trägt eine Fassungskennung; die zum Zeitpunkt der Beauftragung geltende Fassung wird im Auftrag protokolliert und bleibt abrufbar.
§ 2 Angebot, Beauftragung, Vertragsschluss
2.1 Angebot. Das Angebot von DELTA ist bis zum Ablauf der darin genannten Bindefrist verbindlich. Ist keine Bindefrist genannt, gilt das Angebot 14 Tage ab Angebotsdatum. Jedes Angebot trägt eine Angebotsnummer und eine Versionsnummer; maßgeblich ist stets die Version, die der Auftraggeber beauftragt hat.
2.2 Beauftragung durch den Auftraggeber. Mit der Beauftragung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Umzug zu den Bedingungen des Angebots durchführen lassen zu wollen, und benennt seinen Wunschtermin. Die Beauftragung ist ein Antrag auf Abschluss des Umzugsvertrages. Sie kann erfolgen
- a) online über den persönlichen Auftragslink, den DELTA mit dem Angebot übersendet,
- b) durch Rücksendung des unterschriebenen Angebots in Textform, oder
- c) mündlich oder in Textform gegenüber einem Mitarbeiter von DELTA; DELTA hält die Erklärung mit einem Vermerk über Zeitpunkt und Weg fest.
2.3 Online-Beauftragung. Der Auftragslink ist persönlich, zeitlich begrenzt gültig und nicht zur Weitergabe bestimmt. Vor dem Absenden zeigt DELTA dem Auftraggeber auf einer Seite:
- Angebotsnummer, die beauftragten Leistungen mit Mengen und Preisen sowie den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer,
- das Feld für den Wunschtermin,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Hinweis zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, jeweils im Wortlaut und mit Fassungskennung.
Der Auftraggeber bestätigt die zwei vorgenannten Texte einzeln. Erst danach kann er die Beauftragung absenden. Die Beauftragung ist kostenpflichtig; darauf wird unmittelbar vor dem Absenden hingewiesen.
2.4 Nachweis der Beauftragung. DELTA hält zu jeder Beauftragung fest: den Zeitpunkt, den Weg nach 2.2, die bestätigten Fassungen der zwei Texte aus 2.3 sowie bei der Online-Beauftragung IP-Adresse und Browserkennung des verwendeten Geräts. Bei einer Beauftragung nach 2.2 c) tritt an die Stelle der Unterzeichnung der Vermerk des Mitarbeiters. Diese Angaben werden dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
2.5 Bindung an die Beauftragung. Der Auftraggeber ist an seine Beauftragung fünf Werktage gebunden. Innerhalb dieser Frist entscheidet DELTA über die Annahme.
2.6 Vertragsschluss. Der Vertrag kommt zustande, wenn DELTA die Beauftragung annimmt. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung in Textform. Nimmt DELTA die Beauftragung nicht an, teilt DELTA dies innerhalb der Frist nach 2.5 mit; ein Vertrag kommt dann nicht zustande, und dem Auftraggeber entstehen keine Kosten.
2.7 Einmaligkeit. Je Angebotsversion wird nur eine Beauftragung erfasst. Ein mehrfaches Absenden — etwa durch doppelten Klick oder erneutes Aufrufen des Links — führt nicht zu einem zweiten Auftrag.
2.8 Der Wunschtermin ist noch keine Zusage. Der in der Beauftragung genannte Termin wird mit der Auftragsbestätigung vorgemerkt. Verbindlich wird er erst mit der Terminbestätigung nach § 4. Die Auftragsbestätigung weist darauf ausdrücklich hin.
2.9 Unterlagen. Der Auftragsbestätigung liegen diese Bedingungen sowie die Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs bei, bei vereinbarter Einlagerung zusätzlich die Allgemeinen Lagerbedingungen.
2.10 Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Spätere Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform festgehalten werden. Diese Regelung dient der Beweisklarheit; sie schließt den Nachweis einer abweichenden Vereinbarung durch andere Beweismittel nicht aus.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Geschuldet sind die in Angebot und Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungen. Maßgeblich für den Umfang sind die Angaben des Auftraggebers zum Umzugsgut und zu den örtlichen Gegebenheiten.
3.2 DELTA erbringt die Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs.
3.3 Voraussetzung der Durchführung ist, dass Be- und Entladestelle über für Möbelwagen geeignete und befahrbare Straßen erreichbar sind und in unmittelbarer Nähe eine Halte- und Stellfläche zur Verfügung steht.
3.4 Zusatzleistungen. Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und sich erst bei der Durchführung als notwendig erweisen, stimmt DELTA vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber ab und berechnet sie nach den vereinbarten Stundensätzen und Preisen. Ist eine vorherige Abstimmung wegen Gefahr für Personen oder Umzugsgut nicht möglich, führt DELTA die erforderliche Maßnahme aus und zeigt sie unverzüglich an.
3.5 Elektro-, Installations- und Bauarbeiten. Anschlussarbeiten an Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen sowie Arbeiten an der Bausubstanz gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt sind. Die De- und Remontage von Lampen ist hiervon ausgenommen, soweit sie im Angebot ausgewiesen ist.
3.6 Vermittlung von Handwerkerleistungen. Vermittelt DELTA auf Wunsch Handwerker, kommt der Vertrag über deren Leistungen unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker zustande. DELTA haftet in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl.
3.7 Weitere Frachtführer und Sammeltransport. DELTA darf zur Durchführung weitere Frachtführer heranziehen und den Umzug im Sammeltransport durchführen. DELTA bleibt Vertragspartner des Auftraggebers und steht für die Leistungen eingesetzter Unternehmen ein wie für eigene.
§ 4 Termine
4.1 Der vom Auftraggeber in der Beauftragung genannte Umzugstermin ist zunächst vorgemerkt. Verbindlich wird er erst mit der Terminbestätigung von DELTA in Textform.
4.2 DELTA bestätigt den Termin innerhalb eines Werktages nach Zugang der Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Wenn der Wunschtermin nicht verfügbar ist. Kann DELTA den gewünschten Termin nicht zusagen, teilt DELTA dies innerhalb der Frist nach 4.2 mit und benennt Ausweichtermine, die DELTA verbindlich zusagen kann. Der Auftraggeber wählt einen davon aus; mit der Auswahl ist der Termin verbindlich reserviert. Nimmt der Auftraggeber keinen der angebotenen Termine an und kommt eine Einigung über einen anderen Termin nicht zustande, kann jede Partei den Vertrag ohne Kosten für den Auftraggeber beenden.
4.4 Umzüge können sich über mehrere Tage erstrecken und in Etappen durchgeführt werden (etwa Einpacken, Verladung, Transport, Entladung). Die Etappen und ihre Termine ergeben sich aus der Terminbestätigung. Etappen, die als voraussichtlich gekennzeichnet sind — insbesondere Entladetermine im Fern- und Auslandsverkehr sowie bei Sammeltransporten — hängen von Verlauf und Wegstrecke ab; DELTA teilt den endgültigen Termin unverzüglich mit, sobald er feststeht.
4.5 Angaben zur Uhrzeit sind Richtwerte („ca."), sofern nicht ausdrücklich ein Zeitfenster vereinbart ist.
4.6 Kann DELTA einen bestätigten Termin aus Gründen nicht einhalten, die DELTA nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Wetterlage, behördliche Anordnungen, Verkehrssperrungen, Ausfall durch Krankheit), teilt DELTA dies unverzüglich mit und bietet einen Ersatztermin an. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 5 Umbuchung, Rücktritt und Kündigung
5.1 Umbuchung. Der Auftraggeber kann eine Verlegung des bestätigten Termins verlangen. DELTA kommt dem im Rahmen der Verfügbarkeit nach. Eine Verlegung, die später als 7 Tage vor dem bestätigten Verladetag verlangt wird, kann DELTA mit einer Umbuchungspauschale ab 150,00 € abhängig vom Auftragswert berechnen.
5.2 Rücktritt des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. DELTA berechnet in diesem Fall, abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung, folgenden Anteil des vereinbarten Auftragswertes (netto):
| Zugang der Erklärung | Anteil |
|---|---|
| bis 21 Tage vor dem bestätigten Verladetag | 10 % |
| bis 7 Tage vorher | 25 % |
| bis 3 Tage vorher | 50 % |
| 2 Tage bis zum Vortag | 75 % |
| am Verladetag oder bei Nichtbereitstellung des Umzugsgutes | 90 % |
5.3 Unabhängig davon berechnet DELTA bereits erbrachte Leistungen sowie Aufwendungen, die bei Dritten angefallen und nicht mehr stornierbar sind — insbesondere behördliche Gebühren für Halteverbotszonen, bereits geliefertes Packmaterial, Fähr-, Container- und Partnerkosten. Die Beträge werden nachgewiesen.
5.4 Bei Überseeumzügen tritt an die Stelle der Staffel nach 5.2 die Regelung in § 7.4, sobald der Container disponiert ist.
5.5 Nachweisvorbehalt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass DELTA ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist als die vorstehenden Pauschalen. DELTA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5.6 Rücktritt von DELTA. DELTA kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Durchführung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen — insbesondere bei erheblich abweichendem Umzugsgut, unzugänglichen Stellen oder fehlendem Versicherungsnachweis nach §§ 13 und 14. DELTA weist den Auftraggeber vorher darauf hin und setzt ihm, soweit möglich, eine angemessene Frist zur Abhilfe.
§ 6 Preise und Abrechnung
6.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
6.2 Aufwand und Pauschale. Nach Aufwand kalkulierte Arbeitsleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet; als Pauschale ausgewiesene Positionen bleiben davon unberührt. Kleinere Abweichungen vom kalkulierten Umfang gleichen sich in der Regel aus; der Auftraggeber zahlt die tatsächlich erbrachten Leistungen.
6.3 Wesentliche Überschreitung. Zeichnet sich während der Durchführung ab, dass der kalkulierte Umfang wesentlich überschritten wird, unterrichtet DELTA den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
6.4 Arbeitszeit im Fern- und Nahverkehr. Bei Transporten über 125 km deckt die Transportkostenpauschale alle Fahrtkosten pauschal ab, einschließlich der Fahrtzeit zwischen Be- und Entladestelle; nach Aufwand abgerechnet wird ausschließlich die Be- und Entladezeit. Bei Transporten bis 125 km zählen alle Fahrten — einschließlich der Strecke zwischen Be- und Entladestelle sowie der An- und Abfahrten — als Arbeitszeit.
6.5 Halteverbotszone. Beauftragt der Auftraggeber die Einrichtung einer Halteverbotszone, beantragt DELTA sie bei der zuständigen Behörde, sobald der Umzugstermin verbindlich feststeht. Der behördliche Vorlauf beträgt in der Regel zehn Werktage; bei kürzerem Vorlauf kann DELTA die Einrichtung nicht zusagen. Gebühren und Auslagen der Behörde trägt der Auftraggeber. Für das Freibleiben der Zone und für das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge kann DELTA nicht einstehen.
6.6 Kostenübernahme durch Dritte. Wird eine Kostenübernahmebestätigung eines Arbeitgebers oder einer Dienststelle vorgelegt, die auf die DELTA Operations GmbH ausgestellt ist, rechnet DELTA unmittelbar mit dieser Stelle ab. Der Auftraggeber bleibt daneben zur Zahlung verpflichtet, soweit der Dritte nicht zahlt.
6.7 Trinkgelder sind freiwillig und mit der Rechnung von DELTA nicht verrechenbar.
§ 7 Zahlung
7.1 Inlandstransporte. Der Rechnungsbetrag ist nach Beendigung der Entladung fällig und in bar oder mit einer sofort ausgeführten und nachgewiesenen Echtzeitüberweisung.
7.2 Internationale Transporte (Landverkehr). Der Rechnungsbetrag ist nach Beendigung der Beladung und vor Antritt der Fahrt fällig, in bar oder mit einem gleichwertigen Zahlungsmittel nach 7.1.
7.3 Zahlung auf Rechnung. Ist ausdrücklich eine Abrechnung auf Rechnung vereinbart, ist der Betrag innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
7.4 Überseeumzüge. Bei Überseeumzügen sind 25 % des Auftragswertes mit der Auftragserteilung und die restlichen 75 % nach Beendigung der Beladung des Containers fällig. Die Anzahlung deckt die Aufwendungen, die DELTA vor der Verladung fest eingeht — insbesondere Containerstellung, Buchung des Seefrachtraums und Zolldokumentation. Bis zur vollständigen Zahlung ist DELTA nicht verpflichtet, den Container zur Verschiffung freizugeben.
7.5 Verzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. DELTA ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
7.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Gegen Ansprüche von DELTA kann der Auftraggeber nur mit fälligen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Verbrauchers aus § 320 BGB bleiben unberührt.
7.7 Pfandrecht. DELTA steht wegen aller fälligen Forderungen aus dem Vertrag das gesetzliche Pfandrecht am Umzugsgut zu (§ 441 HGB).
§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Be- und Entladestelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und dass er selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person an jedem Umzugstag vor Ort oder telefonisch erreichbar ist.
8.2 Ist keine Halteverbotszone beauftragt, sorgt der Auftraggeber für eine freie Halte- und Stellfläche.
8.3 Der Auftraggeber teilt Änderungen des Umzugsgutes oder der örtlichen Gegebenheiten — Etage, Zufahrt, Aufzug, Anlaufweg — unverzüglich mit, damit Kalkulation und Planung angepasst werden können.
8.4 Bewegliche und empfindliche Teile an hochwertigen technischen Geräten (insbesondere Waschmaschinen, Plattenspieler, medizinische und optische Geräte) lässt der Auftraggeber vor dem Transport fachgerecht sichern. Unterbleibt dies, haftet DELTA nicht für Schäden, die gerade auf der fehlenden Transportsicherung beruhen.
8.5 Der Auftraggeber überzeugt sich bei der Beladung davon, dass kein Umzugsgut zurückbleibt, und bei der Ablieferung davon, dass alle Stücke abgeliefert sind. Er nimmt an Übergabe und Abnahme teil oder benennt eine bevollmächtigte Person.
8.6 Selbst verpacktes Umzugsgut. Verpackt der Auftraggeber Umzugsgut selbst, muss die Verpackung transportsicher sein. Für Schäden, die auf einer unzureichenden Eigenverpackung beruhen, haftet DELTA nicht (§ 451b Abs. 1 HGB).
§ 9 Nicht zu befördernde Güter
9.1 Nicht Gegenstand der Beförderung sind Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Sammlungen, Urkunden und persönliche Unterlagen, Datenträger mit personenbezogenen oder geschäftlichen Daten, Medikamente sowie lebende Tiere und Pflanzen. Der Auftraggeber führt diese Gegenstände selbst mit.
9.2 Gefährliche Güter, insbesondere entzündliche, ätzende, explosive oder giftige Stoffe, Druckgasbehälter, Munition und Waffen, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften übergeben werden.
9.3 Übergibt der Auftraggeber Gegenstände nach 9.1 oder 9.2 entgegen dieser Regelung, haftet DELTA für sie nicht; der Auftraggeber stellt DELTA von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen.
§ 10 Haftung von DELTA
10.1 Grundsatz. DELTA haftet für Verlust und Beschädigung des Umzugsgutes nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 451 ff. HGB.
10.2 Haftungshöchstbetrag. Die Haftung ist auf 620,00 € je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird (§ 451e HGB). Der Haftungshöchstbetrag des konkreten Auftrags ergibt sich aus dem in Angebot und Auftragsbestätigung ausgewiesenen Ladevolumen und wird dort betragsmäßig ausgewiesen.
10.3 Weitergehende Haftung und Versicherung. Der Auftraggeber kann mit DELTA eine über die Grundhaftung hinausgehende Haftung vereinbaren oder das Umzugsgut zusätzlich versichern. DELTA weist hierauf im Angebot und in der Auftragsbestätigung hin und vermittelt auf Wunsch eine Umzugstransportversicherung. Die Einzelheiten stehen in den Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs, die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beiliegen und unter www.delta-umzuege.de/agb abrufbar sind.
10.4 Sonstige Schäden. Für andere als Güterschäden haftet DELTA bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt, ebenso bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DELTA nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.5 Abweichende Vereinbarungen. Von den Haftungsvorschriften der §§ 451b Abs. 2, 451d bis 451g HGB wird gegenüber Verbrauchern nicht zu deren Nachteil abgewichen (§ 451h Abs. 1 HGB).
§ 11 Schadensanzeige
11.1 Der Auftraggeber prüft das Umzugsgut bei der Ablieferung.
11.2 Verluste oder Beschädigungen sind DELTA anzuzeigen:
- bei äußerlich erkennbaren Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung,
- bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung.
11.3 Die Anzeige bedarf der Textform und muss den Schaden hinreichend deutlich bezeichnen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Anzeigen richtet der Auftraggeber an die in der Auftragsbestätigung genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse.
11.4 Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Haftung von DELTA für diesen Schaden erlöschen (§ 451f HGB).
11.5 Abweichender Empfänger. Ist der Empfänger des Umzugsgutes nicht der Auftraggeber, unterrichtet der Auftraggeber ihn über die Vorgaben aus 11.1 bis 11.4. DELTA weist den Empfänger zusätzlich bei der Ablieferung auf dem Übergabedokument darauf hin.
§ 12 Lagerung
12.1 Wird Umzugsgut eingelagert, kommt ein gesonderter Lagervertrag zustande. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung. DELTA übersendet die ALB mit dem Lagerangebot in Textform und hält sie unter www.delta-umzuege.de/agb zum Abruf bereit; ohne diese Bereitstellung werden sie nicht Vertragsbestandteil.
12.2 Lagerentgelte werden monatlich im Voraus berechnet. Angefangene Monate gelten als volle Monate.
12.3 Ein- und Auslagerung sowie Zugriffe des Auftraggebers während der Lagerzeit werden gesondert berechnet und mindestens 3 Werktage vorher vereinbart.
12.4 Solange Entgelte aus Lager- oder Umzugsvertrag offen sind, ist DELTA zur Auslagerung nicht verpflichtet (Pfandrecht, § 7.7).
§ 13 Versicherung des eingelagerten Gutes
13.1 Eine Einlagerung setzt voraus, dass für das eingelagerte Gut eine Lagerversicherung besteht. DELTA schließt diese auf Wunsch für Rechnung des Auftraggebers ab; Versicherungswert und monatliche Prämie werden im Lagervertrag ausgewiesen.
13.2 DELTA weist den Auftraggeber hierauf spätestens mit der Auftragsbestätigung hin. Ohne bestehende Versicherung nimmt DELTA die Einlagerung nicht vor.
13.3 Eigene Deckung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann anstelle der Versicherung nach 13.1 eine eigene Versicherung nachweisen. Der Nachweis bedarf der Textform und muss eine Bestätigung des Versicherers enthalten, dass
- die Einlagerung bei einem Speditionsunternehmen für die vereinbarte Dauer und in Höhe des Versicherungswertes mitversichert ist und
- der Versicherer auf den Rückgriff gegen DELTA verzichtet.
13.4 Hinweis. Eine gewöhnliche Hausratversicherung deckt eingelagertes Gut regelmäßig nur im Rahmen der zeitlich befristeten und betragsmäßig begrenzten Außenversicherung, nur nach vorheriger Anzeige beim Versicherer und nur gegen die dort benannten Gefahren. Typische Lagerrisiken — Beschädigung beim Ein- und Auslagern, Bruch, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden, Abhandenkommen ohne Einbruchspuren — sind dort in der Regel nicht versichert.
§ 14 Versicherung bei Überseeumzügen
14.1 Überseeumzüge führt DELTA nur durch, wenn für das Umzugsgut eine Umzugstransportversicherung besteht, die den Seetransport einschließt. DELTA vermittelt sie auf Wunsch; andernfalls weist der Auftraggeber sie vor Beginn der Verladung in Textform nach.
14.2 DELTA weist den Auftraggeber im Angebot und in der Auftragsbestätigung darauf hin. Ohne Nachweis nimmt DELTA die Verladung nicht vor; § 5.6 bleibt unberührt.
14.3 Bei Beförderungen, die neben dem Landtransport eine Seestrecke umfassen, richtet sich die Haftung nach den für die jeweilige Teilstrecke geltenden Vorschriften (§ 452 HGB). Die Haftungsgrenze des § 10.2 gilt für diese Beförderungen nicht; die maßgeblichen Grenzen ergeben sich aus den Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs und aus dem Konnossement des Verfrachters.
14.4 Für Verzögerungen durch Zoll- und Hafenabfertigung, Umschlag, Quarantäne oder behördliche Kontrollen im Bestimmungsland haftet DELTA nicht, soweit sie nicht auf einem eigenen Verschulden beruhen. Abgaben, Zölle und Gebühren im Bestimmungsland trägt der Auftraggeber.
§ 15 Kein Widerrufsrecht
15.1 Der Umzugsvertrag hat die Beförderung von Gütern zu einem vereinbarten Termin oder in einem vereinbarten Zeitraum zum Gegenstand. Für solche Verträge besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde — also insbesondere auch bei der Online-Beauftragung nach § 2.3.
15.2 Der Ausschluss erfasst den Umzugsauftrag mit allen dazugehörigen Leistungen, die an den vereinbarten Termin gebunden sind — insbesondere Verpackung und Auspacken, Möbeldemontage und -montage, Gestellung von Packmitteln, Einrichtung einer Halteverbotszone sowie Be-, Ent- und Zwischenladung.
15.3 DELTA weist den Auftraggeber vor der Beauftragung ausdrücklich darauf hin, dass kein Widerrufsrecht besteht. Bei der Online-Beauftragung ist dieser Hinweis gesondert zu bestätigen; seine Fassungskennung wird zusammen mit dem Zeitpunkt der Beauftragung festgehalten und dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
15.4 Der Ausschluss gilt nicht für Verträge, die keinen Termin und keinen Leistungszeitraum vorsehen — insbesondere die reine Einlagerung ohne vereinbarten Ein- oder Auslagerungstermin sowie den Verkauf von Packmitteln ohne Umzugsauftrag. Für diese gilt die dem jeweiligen Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung.
§ 16 Abtretung, Mitwirkung im Schadenfall
16.1 Der Auftraggeber wirkt bei der Aufklärung und Regulierung eines Schadens mit, insbesondere durch Angaben zum Schadenhergang, durch Vorlage von Kaufbelegen oder Wertnachweisen und durch die Möglichkeit zur Besichtigung des beschädigten Gutes. Beschädigte Gegenstände sind bis zur Besichtigung aufzubewahren, soweit zumutbar.
16.2 Soweit Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte bestehen, die denselben Schaden betreffen, tritt er sie auf Verlangen an DELTA ab, soweit DELTA den Schaden ersetzt hat. Die Rechte des Auftraggebers gegen DELTA bleiben davon unberührt.
§ 17 Datenschutz
17.1 DELTA verarbeitet die Daten des Auftraggebers zur Durchführung des Vertrages. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie dafür erforderlich ist — insbesondere an eingesetzte Partnerunternehmen und Frachtführer, an den Schilderservice zur Einrichtung einer Halteverbotszone, an Zoll- und Hafendienstleister bei Auslandstransporten sowie im Schadensfall an die Transport- oder Lagerversicherung.
17.2 Nachweis der Beauftragung. Zum Nachweis der Beauftragung speichert DELTA die in § 2.4 genannten Angaben, bei der Online-Beauftragung einschließlich IP-Adresse, Browserkennung und — soweit der Auftraggeber auf dem Bildschirm unterschrieben hat — des Unterschriftsbildes. Rechtsgrundlage ist die Erfüllung des Vertrages sowie das berechtigte Interesse an der Beweissicherung. Die Daten werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen gespeichert.
17.3 Freiwillige Angaben. Erteilt der Auftraggeber bei der Beauftragung eine Einwilligung in die Kontaktaufnahme über einen Messenger-Dienst, ist diese freiwillig, für die Beauftragung nicht erforderlich und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
17.4 Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung unter www.delta-umzuege.de/datenschutz.
§ 18 Verbraucherstreitbeilegung
DELTA ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz nicht entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewährt wird.
19.2 (Gilt nur gegenüber Unternehmern.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Heidelberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
19.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 20 Änderungen dieser Bedingungen
Für einen bestehenden Vertrag gilt die Fassung, auf die bei Vertragsschluss hingewiesen wurde. Spätere Fassungen gelten nur für danach geschlossene Verträge. Frühere Fassungen bleiben unter Angabe ihrer Fassungskennung abrufbar.
Fassung 2026-08-25 · DELTA Operations GmbH, Schloßberg 21, 69117 Heidelberg